Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund von starkem Übergewicht des Arbeitnehmers verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Ein Arbeitnehmer, der mit einem BMI von über 40 unter einer schweren Adipositas (Fettleibigkeit) litt, bekam 2014 einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag als Kraftfahrer. Bei der Eingangsuntersuchung war ihm bescheinigt worden, dass er trotz des Übergewichts den Job ohne Einschränkungen machen könne. Trotz guter Leistungsbewertung sollte sein Vertrag dann aber aufgrund der Adipositas nicht verlängert werden. Die Vertrauensärztin hatte bestätigt, dass derzeit zwar keine Beeinträchtigungen bestünden, diese aber mittelfristig zu erwarten seien.
Hier sah der Mann eine "Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung". Das Gericht folgte dem jedoch nicht. Bei einer Adipositas, die bisher zu keinen Beeinträchtigungen geführt hat, liege keine Behinderung im Sinne von §1 AGG vor. Die setze voraus, dass es Einschränkungen gibt, die unter anderem auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen sind, die - in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren - den Betroffenen an der vollen, wirksamen Teilhabe am Berufsleben hindern könnten. Da dies hier nicht gegeben sei, liege eine Benachteiligung wegen einer Behinderung nicht vor.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil vom 29.11.2016, AZ 10 Sa 216/16