In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer auf dem Dienst-PC 30 Sekunden lang Fußball geguckt, so lange hatte das Streaming des Spiels im Internet gedauert. Zwei Zeugen bestätigten dieses Verhalten. Der Arbeitgeber erteilte daraufhin eine Abmahnung.
Mit dem Anliegen, diese aus der Personalakte entfernen zu lassen, scheiterte der Betroffene vor dem Arbeitsgericht. Ein solches Verhalten rechtfertigt laut dem Urteil grundsätzlich eine Abmahnung, weil während dieser Zeit die Arbeitskraft nicht für den Betrieb zur Verfügung stand. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Köln
Urteil vom 28.8.2017
Aktenzeichen 20 Ca 7940/16