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Auf dem Örtchen nicht durch die BG versichert

29.05.2018 13:15 Uhr
Auf dem Örtchen nicht durch die BG versichert
Obacht vor nassem und seifigem Boden auf der Toilette!
© Foto: Federico Gambarini/dpa/picture-alliance

Der Gang zum stillen Örtchen ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

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Bei Verletzungen auf der Toilette der Arbeitsstelle greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Diesen Umstand hat das Sozialgericht Heilbronn am 4.4.18 in einem Urteil (Az.: S 13 U 1826/17) bestätigt.

Geklagt hatte ein Mechaniker: Er war im Januar 2017 im Toilettenraum seiner Arbeitsstelle auf seifigem Boden ausgerutscht und mit dem Kopf gegen das Waschbecken gefallen. Dabei erlitt er eine Gehirnerschütterung und lag vier Tage lang im Krankenhaus. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft Holz und Metall ab. Der Besuch der Toilette sei privater Natur.

Der Mann hatte argumentiert, der seifige Boden liege in der Verantwortung der Firma. Das Gericht führte in seiner Begründung jedoch aus, dass auch in öffentlichen und privaten Toilettenräumen die Fliesen nass und seifig sein könnten und daher keine besondere betriebliche Gefahr vorliege. Der Mann legte gegen das Urteil bereits Berufung beim Landessozialgericht ein.

Das Heilbronner Gericht hatte bereits 2012 die Klage eines Daimler-Mitarbeiters zurückgewiesen, der in der Kantine auf Salatsoße ausgerutscht war und sich den Arm gebrochen hatte. Auch diesen Fall wertete die Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall und erhielt Rückendeckung. Die Nahrungsaufnahme sei dem privaten und damit nicht versicherten Lebensbereich zuzurechnen, hieß es damals. (dpa)

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