Das Gegenteil
19.08.2007 11:13 Uhr
Meist muss der Verkäufer beweisen, dass ein Mangel vor dem Auto-Verkauf nicht vorlag.
Wer ein Fahrzeug kauft, an dem innerhalb von sechs Monaten ein Mangel auftritt, hat das Recht zunächst auf seiner Seite: Es wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen. Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass eine Inspektion kurz vor dem Verkauf ergab, dass ein Mangel an dem entsprechenden Bauteil (hier: ein verschlissenes Riemenspanndämpferelement) nicht vorliegt.
OLG Koblenz
Urteil vom 19.4.2007
AZ: 5 U 768/06