Ein Lkw-Fahrer war wegen einer fehlenden Warnleuchte von der Polizei angehalten worden, die Beamten entdeckten dann auch Risse in der Bremsscheibe. Der Mann erhielt eine Anzeige mit dem Vorwurf, er sei mit einem verkehrsuntüchtigen Lkw unterwegs. Vor Gericht konnte der Betroffene jedoch einen Werkstattbesuch einige Tage zuvor nachweisen, bei dem die Risse bemängelt, aber nicht als verkehrsunsicher eingestuft worden waren. Zudem legte er die Bescheinigung eines Prüfingenieurs vor, der diese Einschätzung bestätigte. Entscheidend ist nämlich, wie lang, breit und tief die Risse sind, dafür gibt es Richtlinien. Die Polizeibeamten hatten die Risse nicht gemessen und auch keine Überprüfung anhand der Richtlinien vorgenommen, so dass lediglich von einer potenziellen Gefährdungslage, nicht aber von Verkehrsunsicherheit auszugehen war.
Amtsgericht Landstuhl
Urteil vom 31.5.2017
Aktenzeichen 2 OWi 4286 Js 1481/17