Dafür müssten dem Frachtführer aber erst einmal der besondere Wert der Ware und die Diebstahlsanfälligkeit bekannt sein, sodass er gegebenenfalls besondere Schutzmaßnahmen ergreifen kann.
Ein Pharmaunternehmen hatte den Transport von Arzneimitteln nach Schweden beauftragt. Die Beklagte verwendete dafür einen Lkw mit Kühlauflieger. Während der Tour stellte der Fahrer das Fahrzeug zum Übernachten auf einem beleuchteten Parkplatz in Schweden ab, von dem keinerlei vorherige Diebstahlsfälle bekannt waren. Zudem standen dort zwei weitere Lkw einer anderen Firma. Der Fahrer übernachtete im Fahrzeug, der Wert der Ware oder deren besondere Verwertbarkeit waren ihm nicht bekannt.
Der Auflieger wurde aufgebrochen, die Pakete mit den Medikamenten aufgerissen, aber nicht gestohlen. Dennoch ist von einem Verlust der Ware auszugehen, weil eine besondere Sorgfaltspflicht bezüglich der Gesundheit der Verbraucher besteht; die Ware ist nicht mehr verwertbar, weil ihre Qualitätsmerkmale durch das Aufreißen der Verpackung nicht mehr sicher gegeben sind.
Dem Frachtführer kann hier nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe leichtfertig den Diebstahl riskiert. Leichtfertig handelt, wer auf der Hand liegende Sorgfaltspflichten verletzt, naheliegende Überlegungen nicht anstellt und sich über Bedenken hinwegsetzt, die sich jedem aufdrängen müssen. Je größer die mit der Beförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von Bedeutung ist dabei, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist und welchen Wert es hat.
Auch muss dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein und welche konkreten Möglichkeiten es gab, die geforderten Fahrtunterbrechungen an einem sichereren Ort durchzuführen. Hier waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so dass das Pharmaunternehmen keinen Schadensersatz verlangen konnte. CTW
Landgericht Ulm
Urteil vom 19.5.2017
Aktenzeichen 10 O 36/16 KfH