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Frankreich: Verschärfte Corona-Verpflichtungen im Straßengüterverkehr

18.06.2020 17:50 Uhr | Lesezeit: 2 min
Lkw, Frankreich
Auch ausländische Transportunternehmen sollten sich an die Hygiene-Vorschriften in Frankreich halten - sonst drohen Strafen
© Foto: Johan Ben Azzouz/MAXPPP/picture-alliance

Ein Dekret vom 31. Mai sieht unter anderem vor, dass Lkw mit Einmal-Handtüchern sowie hydro-alkoholischem Gel ausgerüstet sein müssen. Auch ausländische Transportunternehmen sollten auf die Vorschriften achten.

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In Frankreich gelten ab sofort wegen der Corona-Krise zusätzliche Hygiene-Vorschriften für den Straßengütertransport. Das Dekret Nummer 2020-663 vom 31. Mai verpflichtet die Fahrer demnach, „sich regelmäßig die Hände zu waschen und systematisch beim Husten Nase und Mund zu bedecken“.

Ferner verpflichtet es dazu, zwischen zwei Personen einen Abstand von „mindestens einem Meter“ einzuhalten. Die technischen Auflagen sehen vor, dass dass das Fahrzeug mit Wasser und Seife ebenso wie mit Einmal-Handtüchern oder einem hydro-alkoholischem Gel ausgerüstet sein muss. Letzteres gilt auch für den Fall, dass am Ort des Be- oder Entladens kein Wasser verfügbar ist. Sind diese Auflagen vom Fahrer eingehalten, kann ihm die Zufahrt zu Be- oder Entladeorten nicht verweigert werden.

Wer gegen das Dekret verstößt, dem drohen Strafen

Das Dekret gilt auch für ausländische Transporteure, wenn sie nach oder in Frankreich fahren, wie der französische Branchenverband FNTR jetzt auf Nachfrage der VerkehrsRundschau mitteilte. Wer die Corona-bedingten Dekretauflagen missachtet, dem drohen Strafen. In welcher Höhe und für welche Vergehen im Einzelnen ist noch nicht bekannt.

Zusätzliche Empfehlungen vom Arbeitsministerium

Parallel zu dem Dekret hat das Pariser Ministerium für Arbeit eine Reihe von Empfehlungen für Lieferfahrzeuge und Auftragsvorbereiter in Logistiklagern herausgegeben, ergänzt von „Regeln für gutes Verhalten“, konzipiert von den Sozialpartnern und abgesegnet vom Minister. Sie sind für Unternehmen des Straßengütertransports und Logistikdienstleister gedacht. Diese Handreichungen seitens der Verbände seien „präziser als das Dekret vom 31. Mai“ und erklärten explizit die nötigen „Barrieremassnahmen für das Verwaltungspersonal, das Betriebs-, das fahrende Personal“ und die in der Logistik Beschäftigten, heisst es.

 

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