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Klein-LKW ab Juli in Österreich NoVA-pflichtig

28.06.2021 17:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Transporter
Ab 1. Juli werden in Österreich auch Klein-Lkw mir einem zulässigen Gesamtgesicht von bis zu 3,5 Tonnen nach der Normverbrauchsabgabe zur Kasse gebeten
© Foto: LVDESIGN/stock.adobe.com

Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) in der Alpenrepublik wird sich deutlicher an den CO2-Emissionen orientieren.

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Ab 1. Juli wird der Kreis der von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) erfassten Kfz auf Klein-Lkw ausgedehnt. Mit nächstem Monat ist somit für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem höchst zulässigen Gesamtgesicht von bis zu 3,5 Tonnen die NoVA zu entrichten.

Des Weiteren können sich Änderungen dadurch ergeben, dass nun die NoVA an die Fahrzeugklassen des Kraftfahrgesetzes 1967 und nicht mehr an die Einordnung der kombinierten Nomenklatur anknüpft. Die Klassifizierung kann dem Typenschein, dem Einzelgenehmigungsbescheid bzw. der EG-/EU-Übereinstimmungsbescheinigung entnommen werden. Zusammengefasst unterliegen nun die Klassen L3e, L4e, L5e, M1, L6e, L7e und N1 der NoVA, heißt es seitens der österreichischen Wirtschaftskammer (WKÖ).

Steuerfrei sind ab 1. Juli alle Kfz, die aufgrund Ihres Antriebs keine CO2-Emissionen aufweisen, unabhängig von ihrer Antriebsart, also nicht nur mehr elektrisch oder elektrohydraulisch angetriebene Fahrzeuge. Für Tageszulassungen bis drei Monaten und Vorführfahrzeuge entfällt die Steuer, ohne dass hierfür die Vergütung beantragt werden muss.

Ökologische Bewertung

Für alle Kfz, die der NoVA unterliegen, wird die am CO2-Emissionswert orientierte Berechnung weiter ökologisiert. Für Pkw und Kombi (Klasse M1) sowie für Klein-Lkw (Klasse N1) wird die Steuer zunächst am 1. Juli 2021 und danach jährlich am 1. Januar erhöht: Der CO2-Abzugsbetrag und der Malusgrenzwert werden verringert, währenddessen die Malusbeträge und der Höchststeuersatz erhöht werden. Erhöht wird auch der Höchststeuersatz für Kfz, für die kein CO2-Emissionswert vorliegt.

Ausgenommen von den Änderungen mit 1. Juli sind unter anderen Kfz, die im übrigen Unionsgebiet vor dem 1. Juli 2021 zugelassen waren. sowie Kfz, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung vor dem 1. November 2021 erfolgt.

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