Mit einer Verfallsklausel setzt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Frist, innerhalb derer er nach dem Ende des Jobs seine Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag geltend machen muss. In dem Rechtsstreit ging es eigentlich um einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, den ein ehemaliger Mitarbeiter gegen seinen Chef geltend gemacht hatte. In dem betroffenen Arbeitsvertrag vom 1. September 2015 war geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind. Eine solche pauschale Klausel akzeptiert das Bundesarbeitsgericht nicht. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie kann nicht angewendet werden, weil sie auch, zum Beispiel wenn es um Urlaubsgeldnachzahlungen geht, den seit dem 1. Januar 2015 nach § 1 MiLoG zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn erfasst.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 18.9.2018
Aktenzeichen 9 AZR 162/18