Schließlich ist es eine Grundlage für die Einstellungs-Entscheidung des Beurteilten bei einem neuen Arbeitgeber. Unklar formulierte Beschreibungen, durch die der Arbeitnehmer anders beurteilt werden kann, als sich aus dem Text ergibt, sind zu unterlassen. Wird ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt, das sich also auch auf die Leistung bezieht, so enthält die Formulierung "wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Arbeitnehmer kennengelernt" keinen "Geheimcode", dies reicht dem Gebot der Zeugnisklarheit. Objektiv ist diese Formulierung von dem Verständnis eines durchschnittlich Beteiligten nicht fälschlicherweise so zu verstehen, als lägen die Eigenschaften tatsächlich nicht vor.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15.11.2011
Aktenzeichen: 9 AZR 386/10