Gibt es keine anders lautende Betriebsvereinbarung, kann der Betriebsrat verlangen, dass frei werdende Stellen zunächst intern ausgeschrieben werden, und zwar auch dann, wenn es sich nur um eine vorübergehende Besetzung handelt.
Die Arbeitgeberin hatte zur Sicherung der Produktion eine Vielzahl von Leiharbeitnehmern eingestellt, ohne die Stellen zuvor auszuschreiben. Dies wäre jedoch nötig gewesen. Denn die Einstellung eines Arbeitnehmers kann grundsätzlich die Zustimmung des Betriebsrats erfordern, so das Gericht. Ob eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vorliegt, hängt nicht davon ab, ob sie für kürzere oder längere Zeit erfolgen soll.
LAG Schleswig-Holstein
Beschluss vom 29.02.2012
Aktenzeichen 6 TaBV 43/11