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Nicht das Schlimmste

13.03.2007 00:00 Uhr
Nicht das Schlimmste

Drohen berufliche Nachteile, kann manchmal vom Regelfahrverbot abgesehen werden.

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Ein Pkw-Fahrer war wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt worden. Das normalerweise vorgesehene Fahrverbot wurde aber nicht verhängt. Nach Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erhöhte das Amtsgericht Wunsiedel nach umfassender Beweiserhebung zwar die Geldbuße, sah jedoch wiederum von einem Fahrverbot ab. Das aufgrund der erneuten Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zuständige OLG Bamberg bestätigte diese Entscheidung. Obwohl der Autofahrer wiederholte Geschwindigkeitsverstöße begangen hatte, konnte nach Auffassung des Gerichts von der Verhängung des Regelfahrverbots ausnahmsweise abgesehen werden. Da der Betroffene bei Verlust seines Führerscheins mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen musste, stelle dieser Umstand eine erhebliche, eine Ausnahme rechtfertigende Härte für ihn dar.

In diesem speziellen Fall hatte das Amtsgericht bereits eine umfassende Beweisaufnahme erhoben, die diese Folgen bestätigte. Das OLG Bamberg führte unter anderem aus, dem Richter stehe ein Ermessenspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen. Das dreifache Bußgeld, welches das Amtsgericht verhängt hatte, sah das OLG in diesem Fall als angemessen an. OLG Bamberg Beschluss vom 14.12.2005 AZ: 3 Ss OWi 1396/05

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