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Sicherheitsgurt: Hat's heute schon geklickt?

01.08.2018 08:00 Uhr
Sicherheitsgurt: Hat's heute schon geklickt?
Noch immer schnallen sich viele Fahrer nicht an
© Foto: Server/Panthermedia

In letzter Zeit wächst die Zahl der Gurtmuffel im Nutzfahrzeug wieder. Jeder Fünfte fährt ohne. Sind Lkw-Fahrer risikobereiter oder einfach nur stur?

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Zum Frühjahr gab die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) die neuesten Gurt-Sicherungsquoten bei Fahrern im Güterverkehr bekannt. Und man traut seinen Augen kaum: Im Vergleich zum Vorjahr ist die Quote um ganze sechs Prozentpunkte auf 82 Prozent gesunken.

Nachvollziehbar ist das nicht. Denn die Gurtpflicht gibt es schon seit 1992 und sollte längst in Fleisch und Blut übergegangen sein. Und wer beispielsweise häufig ein- und aussteigt (ein altes Argument von Gurtmuffeln) wie im Haus-zu-Haus-Lieferverkehr, ist ja ohnehin von der Gurtpflicht befreit. Doch ausgerechnet auf Landstraßen ist die Quote am schlechtesten - und gerade hier passieren die meisten tödlichen Unfälle in Deutschland!

Dabei spricht alles für das Nutzen des Rückhaltesystems, ob im Pkw oder Lkw, bei schnellem oder langsamem Tempo. Crash-Tests haben bewiesen, dass bei 80 Prozent aller Unfälle die Verletzungen weniger schwer sind oder sogar ausbleiben. Die Unfallstatistik spricht Bände: In Deutschland sterben jeden Tag elf Menschen bei einem Verkehrsunfall. Von den mit einem Kfz Verunglückten waren 20 Prozent nicht angeschnallt. Man geht davon aus, dass jeder Zweite von ihnen überlebt hätte, dies mit einiger Wahrscheinlichkeit sogar mit eher leichteren Verletzungen.

MIT GESICHT UND KÖRPER GEGEN DIE FRONTSCHEIBE

Bei einem Frontal-Crash beschleunigt sich das Körpergewicht bereits bei unter 10 km/h auf das Vierfache. Nicht gesicherte Insassen vorne prallen erst mit dem Kinn, dann mit dem Gesicht und Körper gegen die Windschutzscheibe und mit den Knien gegen das Armaturenbrett. Hintere Beifahrer schleudern durch das Fahrzeug. Je nach Geschwindigkeit wird der Körper bei einem heftigen Bremsmanöver durch die Windschutzscheibe katapultiert. Wer das bezweifelt, dem sei ein Video mit Crash-Tests auf den Seiten der "Hat's geklickt?"-Kampagne empfohlen ( www.hatsgeklickt.de ).

Wichtig ist der Gurt auch, wenn es Airbags im Fahrzeug gibt. Wird bei einem starken Bremsmanöver der Körper nicht zurückgehalten, kann der Aufprall auf den Airbag zu schweren Verletzungen führen.

OHNE GURT PROBLEME MIT DER VERSICHERUNG

Die obengenannte Kampagne "Hat's geklickt" des Deutschen Verkehrssicherheitsrats ist seit 2002 aktiv und hat unter Fahrern einen hohen Bekanntheitsgrad. Aber immer noch tut Aufklärung not, und das klappt am besten im persönlichen Gespräch und durch "Tests" im Gurtschlitten oder mit dem Überschlagsimulator. Informiert wird etwa, wie Beschleunigungskräfte wirken oder mit welchen Hilfsmitteln die Feuerwehr Gurte in Sekundenschnelle löst. Aber auch über die Sache mit der Unfallversicherung: Einem nicht angeschnallten Unfallbeteiligten wird eine Mithaftung bei der Schadenshöhe angerechnet.

NUR WENIGE KÖNNEN SICH BEFREIEN LASSEN

Die Straßenverkehrsbehörden dürfen einzelne Anträge auf Befreiung von der Gurtpflicht absegnen (§ 46 Absatz 1 Nr. 5b StVO). Klassisches Beispiel ist eine körperliche Behinderung. Im ärztlichen Attest verbürgt sich der Arzt dafür, dass für den Patienten "nach Abwägung aller Gründe aus ärztlicher Sicht die Gefahren, die sich beim Anlegen des Gurts ergeben können, schwerer sind als die Gefahren, die bei einem Verkehrsunfall ohne den Schutz des Gurts eintreten".

Wer muss sich anschnallen? Wer nicht?

Straßenverkehrsordnung (StVO) Auszug aus § 21a Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme:

(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für

  1. (weggefallen)
  2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,
  3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
  4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
  5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern,
  6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.(2) Wer Krafträder ...

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