Ein Pkw war umittelbar hinter einer Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Bei Dunkelheit übersah ein anderer Fahrer das Auto und krachte ungebremst in das Heck. Der Fall ging vor das Oberlandesgericht, denn der Auffahrende wollte nicht zu 100 Prozent in die Haftung genommen werden. Und er bekam recht: Regelmäßig überwiegt zwar der Verursachungsanteil des aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmers, auch der Halter eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs bekommt normalerweise vollen Schadensersatz.
Hier aber gab es besondere Umstände: Es war dunkel und das Auto ragte in einem "gefährdeten Bereich" in die dort sehr enge Fahrbahn hinein. Der Unfallverursacher haftet nur zu 75 Prozent für den entstandenen Schaden.
Oberlandesgericht Frankfurt/M.
Urteil vom 6.4.2018, Az.: 16 U 212/17
Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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