In dem verhandelten Fall hatte der Fahrer des Frachtführers das wertvolle Transportgut vor dem unbeaufsichtigten Lager des Empfängers abgestellt - von dort wurde es gestohlen. Der Fahrer ist hier leichtfertig vorgegangen, sodass er für den Verlust vollumfänglich haftet. Es lag keine ordnungsgemäße Ablieferung vor. Auch nicht, wenn dies zuvor schon verschiedene Male gemacht worden ist. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Empfänger mit dem Frachtführer ausdrücklich vereinbart hätte, dass so verfahren werden soll. Das war hier nicht der Fall. So bedeutet das Abstellen wertvoller Ware vor dem verlassenen Lager besondere Fahrlässigkeit und damit Leichtfertigkeit. Auch dem Fahrer musste sich das Risiko eines Schadenseintritts aufdrängen.
Oberlandesgericht München
Hinweisbeschluss vom 5.3.2018
Aktenzeichen 7 U 4136/17