Sie haben schon begonnen, die betrieblichen Weihnachtsfeiern unter den Belegschaften. Wer an einer teilnimmt, ist durch den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert. Aber Vorsicht: Sollten Sie dabei Alkohol zu sich nehmen, ist die Heimfahrt mit dem Fahrrad, Auto oder LKW tabu. Denn Unfälle, die unter starkem Alkoholeinfluss passieren, stehen nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im Rahmen ihrer Präventionskampagne "Risiko raus!" hin.
Damit Betriebsfeiern - dazu zählt auch der Weg hin und zurück - überhaupt unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen, muss
- der Unternehmer mit der Veranstaltung das Ziel verfolgen, die betriebliche Gemeinschaft zu stärken;
- die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehen;
- der Unternehmer selbst oder ein Beauftragter teilnehmen.
Nicht versichert sind mitfeiernde Angehörige, ehemalige Betriebsmitglieder oder Gäste.
(SK, Quelle: DGUV, www.arbeit-und-gesundheit.de)