In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer den Betriebsparkplatz eines Fitnessstudios genutzt. Der Betreiber des Fitnessstudios hatte für solche Fälle einen Rahmenvertrag mit einem Abschleppdienst vereinbart, der 250 Euro netto pro Abschleppung in Rechnung stellte. Diese Pauschale wollte er von dem Falschparker ersetzt haben.
Dass der Grundstücksbesitzer Falschparker abschleppen lassen darf, um sein Eigentum zu schützen, steht außer Frage. Der BGH stellte aber klar, dass sich die Kosten hierfür allerdings an den ortsüblichen Preisen orientieren müssen. Hier habe der Eigentümer notfalls anhand von Angeboten verschiedener Abschleppdienste die Angemessenheit zu beweisen. Der Grundstücksbesitzer darf auch das Prüfen des Fahrzeugs auf Schäden, Ermittlungen für die Halterfeststellung oder das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeuges in Rechnung stellen. Kosten für die Überwachung des Grundstückes oder allgemeine Bearbeitungskosten müssen Falschparker hingegen nicht erstatten.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 4.7.2014
Aktenzeichen: V ZR 229/13
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