Eine Arbeitnehmerin befand sich nach einem zwischenzeitlich aufgehobenen Privatinsolvenzverfahren in der sogenannten "Wohlverhaltensphase": Der pfändbare Teil ihres Lohns wurde vom Arbeitgeber an einen Treuhänder abgeführt, darin inbegriffen die tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstagsund Vorfestarbeit (an Vortagen von Feiertagen wie etwa Silvester), die sie auf dem Zeitkonto hatte.
Die Arbeitnehmerin verlangte die Zulagen allerdings zurück; hier handle es sich um Erschwerniszulagen, die unpfändbar seien (§ 850a Nr. 3 ZPO). Teilweise gab ihr das Bundesarbeitsgericht recht: Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind ein Ausgleich für besondere Erschwernisse, die gesetzlich durch das Arbeitszeitgesetz und Grundgesetz geschützt und nicht pfändbar sind. Für Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit gilt dies nicht.
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 23. August 2017
Aktenzeichen 10 AZR 859/16