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Arbeitstypischer Konflikt ist kein Mobbing

30.04.2018 14:00 Uhr
Arbeitstypischer Konflikt ist kein Mobbing
Konflikte gehören zum Arbeitsalltag dazu
© Foto: Frederic Cirou/dpa/picture-alliance

Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder nicht gerechtfertigte Maßnahme des Arbeitgebers stellt eine rechtswidrige und vorwerfbare Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers dar.

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Ein Arbeitnehmer kann Schadenersatz verlangen, wenn sein Arbeitgeber oder dessen Erfüllungsgehilfen ihn mobben und er dadurch erkrankt. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Es wies allerdings darauf hin, dass nicht jedes unkorrekte Verhalten gleich als Mobbing gilt und rechtliche Konsequenzen hat.

Insbesondere seien im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen - selbst, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken - nicht geeignet, derartige Tatbestände zu erfüllen. Auch kommt es demnach entscheidend nicht auf das subjektive Empfinden des Arbeitnehmers an, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen.

Weisungen, die sich im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bewegen und die nicht auf einer schikanösen Tendenz beruhen, sind nicht als Mobbing zu werten. Genauso wenig wie Weisungen, die das Direktionsrecht eigentlich überschreiten, sofern ihnen sachlich nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen.

Für einen Schadensersatzanspruch wegen "Mobbings" kommt es auch nicht darauf an, ob eine Abmahnung formal und inhaltlich in jeder Hinsicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Vielmehr ist laut dem Bundesarbeitsgericht für Mobbing entscheidend, ob die Abmahnungen mit der Zielrichtung erfolgten, den Arbeitnehmer zu schikanieren und sie deshalb als Angriff auf seine Gesundheit gewertet werden können. CTW/AG

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 15.9.2016
Aktenzeichen 8 AZR 351/15
www.bundesarbeitsgericht.de

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