Wer während einer Autofahrt sein Smartphone in der Hand hält, um Musik zu hören, nutzt das Gerät verbotenerweise. Das gilt auch dann, wenn überhaupt keine SIM-Karte eingelegt ist und eine andere Nutzung - zum Beispiel Telefonieren - nicht möglich ist, stellte das Oberlandesgericht Hamm klar. Während das erstinstanzliche Gericht noch entschied, dass eine solche Nutzung nicht von der Verbotsnorm des Paragrafen 23 der Straßenverkehrsordnung StVO erfasst ist, waren die Richter der höheren Instanz anderer Meinung: Jegliche Nutzung einer Funktion des Mobilfunkgeräts - ob nun mit oder ohne SIM-Karte - werde von dem gesetzlichen Handyverbot am Steuer erfasst, erklärten sie.
Der Freispruch blieb trotzdem aufrechterhalten. Denn das Oberlandesgericht nahm die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft nicht an, weil dieser Fall bereits mehrfach obergerichtlich entschieden worden war und nicht jede abweichende amtsgerichtliche Entscheidung so überprüft werden kann. CTW/AG
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 21.06.2017
Aktenzeichen: 4 RBs 214/17
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