Ist der Fahrer eines verbotswidrig geparkten Autos nicht sofort festzustellen - befindet er sich also nicht in Ruf- oder Sichtnähe -, kann die Behörde das Abschleppunternehmen rufen. Die Behörde muss nicht zuerst versuchen, den Fahrer zu ermitteln, da diese Ermittlungen von vornherein einen ungewissen Ausgang haben. Auch muss sie nicht eine bestimmte Zeit warten, um zu sehen, ob der Fahrer wieder auftaucht.
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Urteil vom 8.11.2016
Aktenzeichen 14 K 8007/15