Dieser meldet die Ansprüche dann gegenüber der Insolvenztabelle an. Darauf weist ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln hin.
Wer zum Zeitpunkt des Insolvenzeintritts Ansprüche oder unverfallbare Anwartschaften gegenüber dem Arbeitgeber auf eine betriebliche Altersversorgung hat, kann diese gegenüber dem Pensionssicherungsverein als Träger der Insolvenzsicherung geltend machen. Im Gegenzug allerdings gehen die Ansprüche des Arbeitnehmers, die zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls gegenüber dem Arbeitgeber bestanden, auf den Pensionssicherungsverein über.
So kann dieser den Wert zur Insolvenztabelle anmelden, um so unter Umständen zumindest einen Teil der gezahlten Leistungen zurückzuerhalten.
Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 10.5.2016
Aktenzeichen 12 Sa 864/15