Der Absender beauftragte den Frachtführer mit dem Transport von 33 Paletten tiefgekühlter Bacon Stripes. In der Auftragserteilung war vereinbart, dass die Ware bei einer konstanten Temperatur von -25 Grad Celsius zu transportieren sei und der Fahrer bei Übernahme die Temperatur feststellen müsse. Auf dem Lieferschein war eine Temperatur von -18,4 Grad Celsius verzeichnet, den der Fahrer vorbehaltlos ohne tatsächliche Überprüfung unterzeichnete. Die Ware musste dann in einem Kühlhaus gelagert werden, wo -12,7 bis -15,4 Grad gemessen wurden. Der Absender behauptete, dass die Kühlung während des Transports nicht richtig war, und verlangte Schadensersatz in Höhe von 95.000 Euro. Er muss aber zuvor beweisen, dass die Ware bei Übergabe ausreichend gekühlt war. Hierfür trifft ihn die Beweislast. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Schaden in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung eingetreten sei. Umgekehrt muss der Frachtführer beweisen, dass, wie er behauptet, der Fahrer daran gehindert worden ist, vor Abfahrt die Temperatur zu überprüfen.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 23.11.2017
Aktenzeichen I ZR 51/16