Der betroffene Arbeitnehmer war von 1999 bis 2012 auf der Basis eines Selbstständigen-Vertrags in Großbritannien beschäftigt. Nahm er Urlaub, wurde er für diese Tage nicht bezahlt. Als er in den Ruhestand ging, verlangte er rückwirkend eine Vergütung für die nicht genommenen sowie genommenen, aber nicht bezahlten Urlaubstage.
Der Gerichtshof stellte nun klar, dass der Mann "Arbeitnehmer" im Sinne der britischen Rechtsvorschriften war. Damit hatte er Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Sinn und Zweck von Urlaub sei, dass eine Erholungsphase besteht, in der der Arbeitnehmer neue Kraft für das Unternehmen sammeln kann. Dieser Zweck könne aber nicht erreicht werden, wenn der Arbeitnehmer sich während seiner Urlaubszeit Sorgen um sein Geld machen muss. Der beklagte Arbeitgeber musste für den gesamten Zeitraum nachbezahlen. CTW/AG
Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 29.11.2017
Aktenzeichen C-214/16