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Einsatzort nicht willkürlich bestimmen

30.03.2016 08:00 Uhr
Einsatzort nicht willkürlich bestimmen
Statt eines Familienvaters hätte man einen ungebundenen Kollegen wählen müssen
© Foto: Fotolia

Ein Arbeitgeber darf einen Familienvater nicht einfach an einen Hunderte Kilometer entfernten Arbeitsplatz abkommandieren.

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Ohne Prüfung seiner familiären Situation und ohne seine Zustimmung darf ein Arbeitnehmer nicht einfach an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden, den er von seinem Wohnort aus nicht täglich erreichen kann. Im verhandelten Fall ging es um einen Mann, dem fristlos gekündigt worden war. Gegen die Entlassung hatte der Vater schulpflichtiger Kinder eine Kündigungsschutzklage erhoben und Recht bekommen. Nun wollte er zurückkehren in seinen alten Job.

Sein Arbeitgeber erklärte ihm allerdings, er müsse ab jetzt im rund 650 Kilometer entfernten Ludwigsburg arbeiten, weil sein alter Arbeitsplatz in Brunsbüttel inzwischen besetzt sei. Die Firma berief sich dabei auf ein arbeitsvertraglich vereinbartes Versetzungsrecht, weshalb man sich nicht rechtfertigen müsse.

Nun wehrte sich der Angestellte erneut und der Fall ging vor das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein. Das Gericht erklärte die Versetzung für unwirksam. Zwar könnten sich Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ein Versetzungsrecht einräumen lassen und so Arbeitnehmer an einem anderen Ort einsetzen. Dieses Recht bestehe aber nicht uneingeschränkt.

In diesem Fall hätte der Chef einen Arbeitnehmer versetzen müssen, der weniger schutzwürdig sei, zum Beispiel einen kinderlosen und ungebundenen Kollegen. Der Arbeitgeber sei dabei aber nicht verpflichtet, die Sozialauswahl nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes durchzuführen. Quelle: VerkehrsRundschau

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 26.8.2015
Aktenzeichen 3 Sa 157/15

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