In dem Fall war der Betriebsratsvorsitzende über 20 Tage hinweg überwacht worden. Der Arbeitgeber wollte herausfinden, ob dieser Arbeitnehmer einer unerlaubten Zweittätigkeit während der Arbeitszeit nachgeht. Einen Anhaltspunkt hatte es dafür allerdings nicht gegeben.
Das Gericht sprach dem Betriebsratsvorsitzenden deswegen eine Entschädigung von 10.000 Euro zu.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil vom 24.4.2017
Aktenzeichen: 5 Sa 449/16