Der Kläger war als Kraftfahrer bei der beklagten Firma beschäftigt. Für den digitalen Tachographen musste er sich eine Fahrerkarte besorgen. Dafür benötigte er Passfotos, die Fahrerkarte selbst und eine Meldebescheinigung. Die Kosten von insgesamt 58 Euro verlangte der Kläger jetzt vor dem Arbeitsgericht von seinem Arbeitgeber – er habe das Geld ausgegeben, um dort weiter als Kraftfahrer arbeiten zu können. Die Kosten seien damit im Interesse des Arbeitgebers entstanden, so seine Begründung. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage wie bereits das Arbeitsgericht Wesel ab: Es gebe keine Pflicht des Arbeitgebers, für die Kosten aufzukommen. Auch ein Aufwendungsersatzanspruch sei nicht gegeben, da die Karte vorrangig im Interesse des Klägers beschafft worden sei – der wolle weiterhin als Berufskraftfahrer beschäftigt werden. Die Fahrerkarte sei wie eine Ergänzung zur Fahrerlaubnis zu behandeln, so die Richter. LAG Düsseldorf Urteil vom 30.1.2007 AZ: 3 Sa 1225/06 www.lag-duesseldorf.nrw.de
Fahrer zahlt selbst
10.06.2007 14:42 Uhr

Die Fahrerkarte muss jeder Trucker selbst bezahlen, meint das Landesarbeitsgericht.