Der Fall: Ein Autofahrer war am 21.1.2015 wegen Erreichens von sieben Punkten im Zentralregister verwarnt worden. Er hatte aber schon am 10.3.2014 einen Geschwindigkeitsverstoß begangen, der rechtskräftig geahndet worden war und sein Punktestand betrug bereits neun Punkte - doch das wusste die Fahrerlaubnisbehörde zum Zeitpunkt der Verwarnung noch nicht. Als man davon Kenntnis erlangte, entzog man ihm am 13.2.2015 die Fahrerlaubnis. Grundsätzlich gilt der folgende Maßnahmenkatalog: Ermahnung - Verwarnung - Fahrerlaubnisentziehung. Wenn der Fahrerlaubnisinhaber acht oder mehr Punkte erreicht hat, er aber erst noch verwarnt werden muss, dann erfolgt eine Reduzierung auf sieben Punkte (§ 4 Abs. 6 Satz 3 StVG). Auf diese Regelung bezog sich der Mann und klagte bis vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Reduzierung.
Seinem Argument schloss sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an. Die Reduzierungsregelung gilt nicht, wenn die Behörde gar nicht wusste, dass schon acht oder mehr Punkte vorliegen, als sie die Verwarnung ausgesprochen hat. Er hatte den maßgeblichen letzten Verstoß ja schon begangen und brauchte quasi nicht mehr verwarnt werden. Damit tritt das Warn- und Erziehungssystem hinter den Schutz der Verkehrssicherheit zurück.
Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 26.1.2017 Aktenzeichen 3 C 21.15