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Falschabbieger auf dem Weg zur Arbeit unversichert

02.01.2018 08:00 Uhr
Falschabbieger auf dem Weg zur Arbeit unversichert
Die Unfallversicherung haftet nur auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück
© Foto: Frank May/dpa/picture-alliance

Biegt jemand irrtümlich auf seinem Weg zur Arbeit von dem direkt zur Arbeitsstelle führenden Weg ab, ist er für die abweichende Strecke nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

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Zumindest dann nicht, wenn der Irrtum auf keine schlechte Beschilderung oder Sichtbehinderung zurückzuführen ist.

Im aktuellen Fall war ein Lagerist kurz vor der Ankunft am neuen Arbeitsplatz aus ungeklärten Gründen von einer Autobahnabfahrt in die falsche Richtung auf eine vierspurige Bundesstraße abgebogen. Nach 2,5 Kilometern und wenigen Minuten Fahrzeit leitete er auf der Straße ein Wendemanöver ein und kollidierte dabei mit einem anderen Fahrzeug. Für seine Verletzungen zahlte die gesetzliche Unfallversicherung nicht, weil sich der Unfall nicht auf dem direkten Arbeitsweg ereignet hatte.

Bundessozialgericht
Urteil vom 20.12.2016
Aktenzeichen: B 2 U 16/15 R

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