Zumindest dann nicht, wenn der Irrtum auf keine schlechte Beschilderung oder Sichtbehinderung zurückzuführen ist.
Im aktuellen Fall war ein Lagerist kurz vor der Ankunft am neuen Arbeitsplatz aus ungeklärten Gründen von einer Autobahnabfahrt in die falsche Richtung auf eine vierspurige Bundesstraße abgebogen. Nach 2,5 Kilometern und wenigen Minuten Fahrzeit leitete er auf der Straße ein Wendemanöver ein und kollidierte dabei mit einem anderen Fahrzeug. Für seine Verletzungen zahlte die gesetzliche Unfallversicherung nicht, weil sich der Unfall nicht auf dem direkten Arbeitsweg ereignet hatte.
Bundessozialgericht
Urteil vom 20.12.2016
Aktenzeichen: B 2 U 16/15 R