Hat das Verkehrsamt zu Unrecht die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagt, darf es den Patzer seiner Beamten nicht auch noch dem Antragsteller in Rechnung stellen. Nur für eine rechtmäßige Amtshandlung stehen einer Behörde die gesetzlichen Gebühren zu.
Der Betroffene hatte eine Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxi und Mietwagen beantragt. Die Verkehrsbehörde überprüfte, wie vorgeschrieben, eventuelle Einträge des Antragstellers im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt und schickte dafür einen Gebührenbescheid in Höhe von 31,90 Euro.
Vier Monate später folgte ein weiterer Bescheid: die Ablehnung des Antrags. In der detaillierten Auflistung der Kosten dafür stellten die Beamten u.a. wiederum eine Abfrage beim Kraftfahrtbundesamt in Rechnung.
Diese nunmehr auf 52,02 Euro angestiegene Summe weigerte sich der Mann zu zahlen. Und das zu Recht: Die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung war rechtswidrig. Das stellte sich nämlich im Nachhinein in einem vom Antragsteller angestrengten anderen Verfahren heraus. Der Ablehnungsbescheid war daraufhin gerichtlich aufgehoben worden, die Gebühren dafür damit hinfällig.
"Nur, wenn die zugrunde liegende Amtshandlung rechtmäßig ist, darf eine Behörde dafür auch Gebühren erheben", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline.
§ Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 27.3.2012. Aktenzeichen 2 K 2342/10
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