Im entschiedenen Fall war dem Kläger die Fahrerlaubnis Anfang November 2014 vorläufig entzogen worden. Im April 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Eine auf Oktober 2015 angesetzte Verhandlung wurde wegen der Abwesenheit eines Zeugen ausgesetzt. Im Oktober setzte man den Termin der neuen Hauptverhandlung auf den 10.3.2016 an. Daraufhin reichte der Angeklagte Beschwerde ein.
Er bekam Recht: Den Angeklagten auf geraume Zeit auf der Grundlage vorläufiger Erkenntnisse ohne Fahrerlaubnis zu belassen, widerspricht vor dem Hintergrund dieser zögerlichen Sachbehandlung dem Rechtsstaatsgebot. Bei einem Zeitablauf von einem Jahr und 4 Monaten seit Anordnung der Maßnahme bis zur Hauptverhandlung sei kein vernünftiges Verhältnis mehr gegeben, so das Landgericht Hannover. Der Führerschein musste zunächst wieder zurückgegeben werden.
Landgericht Hannover
Beschluss vom 24.2.2016
Aktenzeichen 40 Qs 18/16