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Führerscheinverlängerung: Sehschärfengrenzwert bleibt

21.11.2017 08:00 Uhr
Führerscheinverlängerung: Sehschärfengrenzwert bleibt
Besitzstandsregelung gilt bei Sehschärfengrenzwerten für den Führerschein
© Foto: Edler von Rabenstein/Fotolia

Erfüllt ein Fahrer die ehemals geltenden Sehschärfengrenzwerte für die alte Führerscheinklasse 2, gelten diese Werte auch dann, wenn er Jahre später eine Neuausstellung beantragt.

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In dem verhandelten Fall hatte der Lkw-Fahrer seinen Lkw-Führerschein 1991 gemacht, mit Befristung bis April 2011. Im September 2014 beantragte er die Neuausstellung seiner Fahrerlaubnis und legte hierzu einen Sehtest vor. Die Führerscheinstelle lehnte die Wiedererteilung jedoch ab, weil der Fahrer die heutzutage geforderten Grenzwerte zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen CE und C1E einschließlich Unterklassen erforderliche Sehschärfe nicht erreiche.

Nach Meinung des Amtes konnte sich der Fahrer nicht auf eine diesbezüglich bestehende Altinhaberregelung berufen, nach der die alten Sehschärfengrenzwerte gelten würden. Diese Regelung gelte nur, wenn die vor 1999 erteilte Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültig sei. Seine Fahrerlaubnis der Klassen C und CE sei aber durch die Befristung vom 3. April 2011 erloschen. Das Verwaltungsgericht widersprach dem Amt: Der Führerscheininhaber könne sich sehr wohl auf die 1991 geltenden Grenzwerte berufen, denn mit der alten Fahrerlaubnis der Klasse 2 habe der Fahrer einen Besitzstand erworben.

Deshalb beurteilten sich die Anforderungen an eine Verlängerung beziehungsweise Neuausstellung nach den Voraussetzungen der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Verkehrssicherheit werde hinreichend durch die nachgewiesene Untersuchung des Sehvermögens Rechnung getragen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, in derartigen Fällen zwischen einer Antragstellung noch während der Geltungsdauer oder nach abgelaufener Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. CTW/JT

Verwaltungsgericht Koblenz
Urteil vom 2.3.2017
Aktenzeichen 4 K 656/16.KO

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