Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth. Der Käufer kann deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten.
Im verhandelten Fall hatten den Neuwagenbesitzer bezüglich der Angaben des Herstellers Zweifel beschlichen. Er ließ die Leistung auf dem Rollenprüfstand eines Automobilclubs überprüfen. Die erforderliche Drehzahl des Motors konnte dabei tatsächlich im normalen Fahrbetrieb nicht erreicht werden, die Motorleistung lag mehr als zehn Prozent unter dem Soll. Damit wurde eine Beschaffenheitsvereinbarung des Fahrzeugs nicht eingehalten, und dies begründe einen Sachmangel, so das Landgericht. Eine Reparatur konnte den Fehler nicht beheben. Der Käufer hat Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises.
Landgericht Nürnberg-Fürth
Urteil vom 6.5.2014
Aktenzeichen 12 O 8712/12