Denn § 23 STVO besagt, dass die Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr unzulässig ist, wenn man es dazu in die Hand nehmen muss.
Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer das Handy in die Hand genommen, um den Anrufer wegzudrücken. Er wollte vermeiden, durch das Klingeln abgelenkt zu werden. Die Richter sahen in dem Wegdrücken aber eine unzulässige Benutzung des Mobiltelefons, der Fahrer hätte anhalten und das Handy bei abgestelltem Motor bedienen müssen. Für das Mobiltelefon-Benutzungsverbot ist unerheblich, ob man tatsächlich telefoniert, eine SMS liest oder das Gerät nur ausoder einschaltet bzw. einen Anrufer wegdrücken will. Es kommt allein darauf an, dass das Handy überhaupt in die Hand genommen wurde. Dass Fahrzeugführer auch durch viele andere Dinge vom Straßenverkehr abgelenkt würden, die nicht unter Strafe gestellt sind, war kein Argument für die Richter.
§ Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 9.2.2012 Aktenzeichen: III-1 Rbs 39/12
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