Grund für den Brand war ein technischer Defekt des Kühlaggregats. Für das Löschen berechnete die Feuerwehr 1148 Euro. Das wollte der Lkw-Halter nicht bezahlen, er klagte und argumentierte, dass der Brand nicht durch den Betrieb der Zugmaschine erfolgt und er deshalb nicht haftbar sei.
Dem widersprach das Oberverwaltungsgericht in Bautzen. Die Regelung der Betriebsgefahr, die den Halter unter anderem gemäß der Halterhaftung im Straßenverkehrsgesetz (StVG) in die Haftung nimmt, ist demnach weit zu fassen. Der Verkehrsraum soll vor Gefahren, die von dem Fahrzeug ausgehen, geschützt werden. Diese Regelung umfasst auch Anhänger und Ladung. In diesem Fall musste der Lkw-Halter gemäß Paragraf 69 des Sächsischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes für den Löscheinsatz aufkommen. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff "beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entspreche demjenigen in Paragraf 7 Absatz 1 des StVG und erfasse alle Teile eines Lastzugs, die eine Betriebseinheit bilden.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss vom 25.2.2016
Aktenzeichen 5 A 789/13
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