Das Bundesverfassungsgericht gab einem Motorradfahrer recht, der sich auf sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung berufen hatte. Das Amtsgericht Reutlingen hatte gleich zweimal eine Durchsuchung der Wohnung des Temposünders angeordnet, der rund 30 km/h zu schnell gefahren war. Es ging der Behörde darum, Motorradkleidung und eine Armbanduhr als Beweise sicherzustellen, weil der Fahrer zunächst nicht eindeutig identifiziert werden konnte. Der mit dem Bußgeld von 80 Euro belegte Biker hatte sich auf sein Schweigerecht berufen und keine Angaben dazu gemacht, wer zur fraglichen Zeit mit seinem Motorrad unterwegs gewesen war.
Die Vorgehensweise des Amtsgerichts erachteten die Bundesrichter als unverhältnismäßig. Denn es gab ein recht gutes Beweisfoto. Zunächst hätte ein anthropologisches Gutachten beauftragt werden müssen. Allenfalls wenn dieses kein Ergebnis gebracht hätte, hätte eine Wohnungsdurchsuchung erfolgen dürfen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen relativ gering bewerteten Tempoverstoß gehandelt habe, der außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und ohne besondere Gefährdung anderer erfolgt war. Darüber hinaus waren bei dem vermuteten Fahrer keine weiteren Einträge im Verkehrszentralregister vorhanden.
Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 14.7.2016
Aktenzeichen 2 BvR 2748/14