Der Frachtführer sollte das Transportgut per Tieflader von Baustelle zu Baustelle transportieren. Der Baggerfahrer selbst fuhr den Bagger auf die Ladefläche und stellte ihn nach Anweisung des Frachtführers ab - wobei er den Baggerarm so weit als möglich einfuhr.
Doch auf der Fahrt unter einer Eisenbahnunterführung hindurch passierte das Unglück: Der Raupenbagger blieb am Beton hängen und wurde beschädigt.
Nach Paragraf 412 des Handelsgesetzbuchs (HGB) hat der Frachtführer, unabhängig von der Frage, ob er oder ob der Absender zu verladen hat, dafür Sorge zu tragen, dass das Beförderungsmittel nach der Verladung während des Transports jeder Verkehrslage gewachsen ist, mit der zu rechnen ist.
Dazu gehört auch die Überprüfung der Ladung auf Einhaltung der zulässigen Ausmaße. Die Höhe des Gespanns wurde vom Frachtführer aber nicht gemessen. Ein mögliches Mitverschulden des Absenders/Baggerführers, weil der Arm vielleicht noch weiter hätte eingefahren werden können, trat hier hinter die Haftung des Frachtführers zurück. Er musste Schadensersatz in Höhe von über 50.000 Euro zahlen.
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 27.6.2016
Aktenzeichen 18 U 110/14