Doch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied nun, dass der Arbeitgeber den Browserverlauf auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers auslesen darf.
Im konkreten Fall hätte ein Arbeitnehmer nach Weisung des Betriebs seinen Dienstrechner allenfalls in den Arbeitspausen für private Internetbesuche nutzen dürfen. Doch sein Arbeitgeber stellte fest, dass der Mann das Internet an fünf von 30 Tagen während der Arbeitszeit privat genutzt hat. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer fristlos - und er bekam Recht. Laut Urteil durfte er den Browserverlauf des Arbeitnehmers auch ohne dessen Zustimmung auswerten, obwohl dieser persönliche Daten enthält. Anders hätte der erforderliche Nachweis schließlich nicht erbracht werden können.
LAG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 14.1.2016
Aktenzeichen 5 Sa 657/15