Der Arbeitgeber greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer ein, wenn er Kameras installiert, um die Arbeitsweise dieser zu überwachen. Wird die Videoüberwachung aber gestartet, um die Flächenauslastung und die sach- und fachgerechte Steuerung operativer Abläufe zu optimieren, weil der Betrieb nicht mehr gewinnbringend arbeitet, ist dies grundsätzlich verhältnismäßig. Denn die Interessen des Betriebs an einer Optimierung der Abläufe, um diesen gewinnbringender zu gestalten, überwiegen hier gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer. Dies umso mehr, wenn es sich lediglich um Standbilder ohne Zoomfunktion handelt, die alle 30 Sekunden überschrieben werden und eine Speicherung nicht erfolgt. Aufnahmen von Mitarbeitern sind rein zufällig, weil die operativen Abläufe im Vordergrund stehen. Bei einer solchen Konstellation dürfen die Kameras installiert werden.
LAG Schleswig-Holstein
Beschluss vom 29.8.2013
Aktenzeichen 5 TaBV 6/13