Eine Privatfirma hatte sich dem Sammeln und Verschrotten von Haushalts-Altmetall verschrieben. Die Firma, eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) klapperte mit ihrem LKW private Haushalte ab und brachte das Sammelgut zum Verkauf an ein zertifiziertes Entsorgungsunternehmen.
Auf dem Dach des LKW hatte die Firma ein, weithin sichtbares und Aufmerksamkeit heischendes, gelbes Blinklicht installiert - wohl wegen des Anhaltens und Aufladens an mitunter verbotenen oder auch unübersichtlichen Stellen, möglicherweise aber einfach auch, um der ganzen Aktion einen etwas offizielleren Anstrich zu verleihen.
Nicht rechtens, urteilten Deutschlands oberste Verwaltungsrichter in Leipzig.
Laut der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung gelten als "der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge" nur Transportmittel der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger und die von ihnen beauftragten Dritten. Nur solche dürfen nach § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO mit einem gelben Blinklicht ausgerüstet werden.
Auch eine Ausnahmegenehmigung könne die klagende Firma nicht beanspruchen, weil bei der Nutzung ihres Lastwagens keine "für die Müllabfuhr typischen" Gefahren entstünden. Der Fall wurde aber an das Berufungsgericht zur Weiterverhandlung zurückgeben, bezüglich der Frage, ob für den LKW eine "geringere straßenverkehrsrechtliche Gefährdungssituation" besteht.
Bundesverwaltungsgericht
Aktenzeichen: 3 C 9/12
Urteil vom 30. Mai 2013