Das bestätigte das Oberlandesgericht Hamm. Geklagt hatte ein Mann aus Arnsberg, der beim Verlassen eines Festzeltes auf einer regennassen Metallrampe ausgerutscht war. Er hatte sich dabei eine Fraktur seines Außenknöchels und einen Weichteilschaden zugezogen. Der beklagte Restaurationsbetrieb habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, erklärte das Gericht. Eine Metallplatte, versehen mit einem sichernden Muster, sei nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Laderampen und anderen Orten üblich und zugelassen. Jedermann wisse, dass diese rutschig sein könne. AG
Oberlandesgericht Hamm
Beschluss vom 20.2.2018
Aktenzeichen 9 U 149/17