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Keine Abmahnung wegen einmaliger Verspätung

20.07.2016 08:00 Uhr
Keine Abmahnung wegen einmaliger Verspätung
Einmal eine Viertelstunde zu spät kommen gilt als "geringfügiges Fehlverhalten"
© Foto: Maciej Noskowski/BIM/iStock

Ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen eines geringfügigen Arbeitsverstoßes abmahnen.

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In einem in Leipzig verhandelten Fall war eine Arbeitnehmerin ein einziges Mal 13 Minuten zu spät zur Arbeit erschienen. Sie erhielt daraufhin eine schriftliche Abmahnung mit Eintrag in die Personalakte. Die Frau hielt dies für übertrieben und verlangte, die Eintragung wieder zu entfernen.

Das Arbeitsgericht Leipzig gab der Angestellten Recht. Darüber informiert die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice). Bei Gericht hieß es, Grundvoraussetzung für eine Abmahnung sei ein objektiver Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten. Dieser Verstoß liege hier mit der Verspätung zwar vor.

Aber: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Die einmalige Verspätung um wenige Minuten stelle nur ein geringfügiges Fehlverhalten dar. Eine einfache Ermahnung, die keine Androhung einer Kündigung enthalte und nicht in die Personalakte komme, wäre hier ausreichend gewesen.

Arbeitsgericht Leipzig
Urteil vom 23. Juli 2015
Aktenzeichen 8 Ca 532/15

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