Der Käufer eines neuen Lkw mit verschiedenen Fehlern hatte gegenüber dem Verkäufer eine Minderung des Kaufpreises durchgesetzt. Später verlangte er unter Berufung auf dieselben Mängel den ursprünglichen Kaufpreis oder wenigstens den rabattierten Kaufpreis zurück. Dies ist so nicht möglich, entschied der Bundesgerichtshof.
Im Fall ging es um einen Lkw der Marke Mercedes-Benz für fast 100.000 Euro. Er kam frisch aus der Werkshalle, musste aber zwischen Oktober 2014 und Februar 2015 siebenmal zur Reparatur gebracht werden. Wegen Kurzschlüssen, Elektronikfehlern sowie Problemen mit Gangschaltung und Hydraulik wollte der Käufer erst den Kaufpreis mindern und schließlich das Geschäft komplett rückabwickeln. In den Vorinstanzen, dem Landund dem Oberlandesgericht Stuttgart, hatte der Käufer jeweils Erfolg. Beide Gerichte sahen einen Anspruch auf sogenannten großen Schadensersatz, obwohl wegen der Fehleranfälligkeit des Lkw bereits eine Minderung des Kaufpreises um 20 Prozent verlangt worden war. Daimler war dagegen vor dem BGH in Revision gegangen. Dieser hob die Urteile auf und wies die Klage ab.
Die Begründung: Wer wirksam von dem Gestaltungsrecht der Preisminderung Gebrauch mache, habe so seinen Willen zum Ausdruck gebracht, das mit Mängeln behaftete Fahrzeug zu einem reduzierten Kaufpreis behalten zu wollen. Es sei nicht möglich, nach einer bindend gewordenen Minderung des Kaufpreises anstelle oder neben dieser wegen derselben Mängel eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verlangen.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 9.5.2018
Aktenzeichen VIII ZR 26/17