Zweitinstanzlich wurde nunmehr bestätigt, dass auf einem Betriebsgelände keine besonderen Hinweispflichten auf die Höhe eines Dachs in der Ladezone bestehen müssen. Das bestätigte das Landgericht Baden-Baden. Das Amtsgericht Rastatt hatte dargelegt, dass den Inhaber eines Betriebsgeländes keine besonderen Sorgfaltspflichten treffen, wenn in einer Ladezone ein Dach übersteht und dies weniger als vier Meter hoch ist.
Das Landgericht wies nun ergänzend darauf hin, dass eine besondere Kennzeichnung nur dann erforderlich wäre, wenn es sich um ein plötzlich auftretendes Hindernis, insbesondere im öffentlichen Straßenverkehr handle.
Ein Dach sei kein solches Hindernis. Auf einem Betriebsgelände werde im Übrigen langsam gefahren und rangiert. Der Fahrer habe ausreichend Zeit, sich über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren. Auch dass er angewiesen worden sei, rückwärts an die Rampe heranzufahren, begründe kein Mitverschulden des Betriebsinhabers. Denn mit dieser Weisung sei nicht die Aussage verbunden, dass dies gefahrlos möglich sei. Verantwortlich für ein gefahrloses Fahren in dieser Situation sei allein der LKW-Fahrer.
Landgericht Baden-Baden
Hinweisbeschluss vom 31.1.2013
Aktenzeichen 3 S 5/13