Das Kündigungsschreiben wurde am 30. November "gerade noch rechtzeitig" vom Arbeitgeber, einer Rechtsanwaltskanzlei, in den Briefkasten der Arbeitgeberin geworfen.
Dieser Tag fiel jedoch auf einen Sonntag. Die Mitarbeiterin leerte den Briefkasten am Montag und erhielt damit das Schreiben erst nach dem Ablauf der Probezeit. Sie wehrte sich gegen die kurze Kündigungsfrist und forderte die Einhaltung der normalen gesetzlichen Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Das Gericht gab ihr Recht: Ein Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet, sonntags seinen Briefkasten zu leeren. Die Frau habe nicht damit rechnen müssen, am Sonntag ein wichtiges Schreiben zu erhalten. Die Kündigung wird am nächsten Werktag wirksam. Dies gelte sogar auch dann, wenn an diesem Tag gearbeitet würde.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 13.10.2015
Aktenzeichen: 2 Sa 149/15