Diese Neuregelung ist derzeit geplant und dient der Anpassung an eine neue Norm in der Fahrerlaubnis-Verordnung: Danach ist seit dem 19.1.2013 das erforderliche Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen C und CE auf 18 Jahre und für den Erwerb der Klassen D und DE auf 21 Jahre abgesenkt worden, wenn zuvor eine Grundqualifikation nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) erfolgt ist. Nach Paragraf 1 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) ist derzeit jedoch Voraussetzung für eine solche Grundqualifikation, dass eine entsprechende Fahrerlaubnis vorliegt. Damit würde sich ein Zirkelschluss ergeben.
Da das EU-Recht keine Fahrerlaubnis für die Grundqualifikation voraussetzt, will die Bundesregierung die BKrFQV entsprechend ändern. Eine Fahrerlaubnis soll dann nicht mehr Voraussetzung für den Erwerb der Grundqualifikation sein. Dadurch wird aber auch eine Änderung des BKrFQG erforderlich. Dort muss Paragraf 4 Absatz 4 angepasst werden. Dieser sieht bisher vor, dass derjenige, der im Rahmen des Erwerbs der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die entsprechende Fahrerlaubnis noch nicht besitzt, von einem Fahrlehrer begleitet wird. Das Fahrzeug muss dabei den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen. Diese Vorschrift soll künftig auch für die Grundqualifikation gelten. Wann die Änderungen in Kraft treten, ist noch nicht bekannt.