Im aktuellen Fall hatte ein Verkehrsunternehmen bundesweit vier Standorte. Für jeden Standort war ein örtlich zuständiger Betriebsrat gewählt worden, darüber hinaus gab es einen gesamtbetrieblichen Betriebsrat. Der Betriebsrat einer0 der Standorte wollte überprüfen, ob für die dort tätigen Arbeitnehmer der unternehmensbezogene Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wird, und verlangte Einsicht in die Bruttoentgeltlisten aller Standorte. Diese Einsicht wurde ihm zu Recht verweigert. Nur der Gesamtbetriebsrat darf wissen, wie viel Beschäftigte in den verschiedenen Betriebsteilen eines Unternehmens verdienen.
Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 26.09.2017
Aktenzeichen 1 ABR 27/16