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Nachzahlung für Zeitarbeiter

22.05.2013 08:00 Uhr
Nachzahlung für Zeitarbeiter
Das höchste Arbeitsgericht Deutschlands entschied zugunsten der Zeitarbeiter
© Foto: Sebastian Willnow

Ohne gültigen Tarifvertrag steht Zeitarbeitern das gleiche Geld zu wie Festangestellten.

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Zeitarbeitern, deren Verleihfirmen keinen gültigen Tarifvertrag haben, steht die gleiche Bezahlung wie Stammbelegschaften zu. Allerdings müssen sie ihre Ansprüche innerhalb bestimmter Fristen anmelden, wenn sie Aussicht auf Erfolg haben wollen. In der Regel beträgt diese Frist drei Monate. Außerdem bestätigte das Bundesarbeitsgericht die Verjährungsfrist von drei Jahren für den Anspruch auf gleiche Bezahlung.

Geklagt hatten ehemalige Zeitarbeiter mit Tarifverträgen, die ihre Arbeitgeber mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) abgeschlossen hatten. Die Kläger beriefen sich auf Grundsatzentscheidungen von 2010 und 2012, in denen die Bundesarbeitsrichter die CGZP-Verträge für nichtig erklärt hatten. Sie forderten deshalb die gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft.

Die Tarifgemeinschaft hatte nach früheren Angaben seit 2003 Tarifverträge mit bundesweit über 1000 kleinen Personaldienstleistern geschlossen. Betroffen von den Verträgen waren etwa 200.000 Zeitarbeiter. Von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts könnte ein Signal für die vielen Verfahren an den Arbeitsgerichten der Länder ausgehen. Die daraus folgenden Nachforderungen an Verleihfirmen könnten sich nach Schätzungen von Arbeitsrechtlern auf Millionenbeträge summieren. AG

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 13.03.2013
Aktenzeichen 5AZR 954/11

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