Wer die Fahrerkarte eines Kollegen zu eigenen Zwecken nutzt, macht sich strafbar. Darauf weist das Oberlandesgericht Stuttgart hin. Verhandelt wurde der Fall eines Fahrers, der auf Touren, bei denen er allein im LKW unterwegs war, die Fahrerkarte eines Kollegen in das digitale Kontrollgerät gesteckt hatte. Er wollte damit Verstöße gegen die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten verdecken.
Damit machte er sich strafbar, weil er beweiserhebliche Daten verfälschte. Es handelt sich nicht um eine bloße Ordnungswidrigkeit nach dem Fahrpersonalgesetz, sondern um eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch. Das bedeutet höhere Strafen und eine längere Verjährungsfrist; auch zurückliegende Verstöße können geahndet werden.
Bei Verstößen gegen die Sozialvorschriften kann gegen den Unternehmer und gegen den Fahrer ermittelt werden. Die Höhe der Geldbuße beträgt je Verstoß bis zu 15000,- Euro gegen den Unternehmer und bis zu 5000,- Euro gegen den Fahrer.
Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss vom 25.3.2013
Aktenzeichen 2 Ws 42/13