Das entschied der Bundesgerichtshof. In dem Fall war ein Stück des zur Schlauchtrommel führenden Verbindungsschlauches kaputt gewesen und es wurden die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers verunreinigt.
Der Schaden sei dem Betrieb des Lastkraftwagens zuzurechnen, entschied der Bundesgerichtshof. Deshalb hafte der Halter für die Gefahr, die der Lkw beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere darstelle. Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehöre zum "Gebrauch" des Kraftfahrzeuges, hieß es.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 8.12.2015
Aktenzeichen VI ZR 139/15